Satzung

"Kreis der Freunde des wahren Antlitzes Jesu Christi" PENUEL e.V.

P r ä a m b e l

Die seit nunmehr 100 Jahren währenden, alle einschlägigen wissenschaftlichen Disziplinen umfassenden Forschungen am sogenannten "Turiner Grabtuch" (TG) - bekannt unter dem Namen "Sindonologie" - haben erwiesen, dass diese kostbare Reliquie der Christenheit aus dem Grabe Jesu von Nazaret stammt. Es gehört freilich - unabhängig von solchen Forschungen und ihren Ergebnissen - vorweg der Glaube an den wahren Tod und die wirkliche Auferstehung Jesu dazu, um die Authentizität des Grabtuches und der darauf befindlichen Abbildung des Gekreuzigten mit allen Fähigkeiten des menschlichen Geistes anzuerkennen. Das TG kann den Glauben an Jesus Christus, insofern er wahrer Gott und wahrer Mensch ist, nicht rational ersetzen.
Seit 1979 ist eine weitere Tuchreliquie, der sogenannte "Schleier von Manoppello", unter Führung von P. Prof. Dr. Heinrich Pfeiffer SJ und Schwester Blandina Paschalis Schlömer OCSO, Gegenstand parallel laufender wissenschaftlicher Untersuchungen geworden. Im Gegensatz zum TG findet sich auf diesem Schleier nicht das Bild des ganzen Leichnams, sondern nur das des Antlitzes. Alle bisher erhobenen Indizien sprechen dafür, dass auch der Schleier von Manoppello, zusammen mit dem Turiner Grabtuch, im Grabe Jesu gelegen hat. Das Antlitz des TG und das des Schleiers sind deckungsgleich, ergänzen einander und haben, übereinandergelegt und einzeln, das überlieferte Christusbild von den ersten Jahrhunderten an entscheidend mitgeprägt.
Beide Reliquien entsprechen bei sorgfältiger Exegese dem biblischen Befund bei Joh 20,5-7, das TG kann demnach mit einem der othonia, der Schleier mit dem soudarion identifiziert werden.

 

§ 1

Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen

Kreis der Freunde des wahren Antlitzes Jesu Christi - PENUEL e.V.

Der Name erinnert an den Kampf Jakobs in der Genesis (32,23-33). Er bedeutet Antlitz Gottes nach der dort angegebenen Erklärung: "Ich habe Gott von Angesicht zu Angesicht geschaut und habe mein Leben gerettet." (Gen 32,31)
2) Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
3) Der Verein ist im Vereinsregister im Amtsgericht Mönchengladbach nach seiner Eintragung unter der Register-Nr. 18 VR 2057 eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1) Der Verein sieht seine Aufgabe in der Sammlung von Frauen und Männern, die - aus dem Glauben an die wahre Gottheit und die wahre Menschheit Jesu Christi sowie an den Kreuzestod und seine leibliche Auferstehung - dem wahren menschlichen Antlitz Jesu auf den vorgenannten beiden Tuchreliquien ihre Aufmerksamkeit schenken.
2) Zwecke des Vereins sind:
    a) die Förderung gemeinnütziger Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (z.Z. §§ 51 ff. Abgabenordnung),
    b) die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Religion, insbesondere die Verbreitung des Wissens um die Grabtücher Christi von Turin und Manoppello.
3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    a) Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung am Schleier von Manoppello und an seiner Beziehung zum Grabtuch von Turin,
    b) Verbreitung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Veröffentlichung von Texten und Bildmaterial etc.,
    c) Verbreitung der Verehrung des Antlitzes durch Gebet und Leben, durch Versammlungen, Informations- und Gebetstage, persönliche Kontakte der Mitglieder,
    d) Beschaffung und Bereitstellung von Sach- und Finanzierungsmitteln für die unter Ziffer 3a) - 3 c) genannten Zwecke.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Aufgaben des Vereins bejaht und deren Erfüllung fördern will.
Der durch den Vorstand des Vereins angenommene schriftliche Aufnahmeantrag begründet die Mitgliedschaft. Im Falle einer Ablehnung bedarf es keiner Begründung.
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresmindestbeitrag, dessen Höhe auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ordensmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresmindestbeitrages befreit.
2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a) Tod eines Mitgliedes,
    b) Austritt eines Mitgliedes,
    c) Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund.
Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu Ende des Geschäftsjahres.
Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied seine in der Satzung festgelegten Pflichten nicht mehr erfüllt. Zu dem in 2c genannten wichtigen Grund gehört jedes Zuwiderhandeln gegen die Interessen und Ziele des Vereins. Ein Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit ausgesprochen.
3) Mitgliedsbeiträge werden bei der jährlichen Versammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung endet mit dem Geschäftsjahr des Austritts oder Ausschlusses.

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 6

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    d) die Wahl des Vorstandes,
    e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
    f) die Entlastung des Vorstandes,
    g) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    h) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Vereinsangelegenheiten Stellung nehmen.
4) Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens ein Mal durch die/den Vorsitzenden des Vorstandes oder bei Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
5) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Sie ist außerdem binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
6) Jede Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder die/den Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen.
7) Geleitet wird die Mitgliederversammlung von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem Stellvertreter/in. Ansonsten wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
8) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Zur Beschlussfähigkeit über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die Mitgliederversammlung in diesem Fall beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist dann in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 7

Der Vorstand und seine Aufgaben

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern:
    i) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    j) zwei weiteren Vorstandsmitgliedern von denen eines Kassenführer/in und eines Schriftführer/in ist.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die in Absatz 1a) und 1b) genannten Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden oder stellvertretende/n Vorsitzende/n und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    Der Vorstand ist verantwortlich für:
    k) die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    l) die Feststellung eines Haushaltsplanes,
    m) die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes,
    n) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind,
    o) Erstellung des Jahresabschlusses.
2) Der Vorstand beschließt über die Geschäftsverteilung an die Vorstandsmitglieder, er kann sich eine Geschäftsordnung gegeben.

§ 9

Sitzungen des Vorstandes

1) Der Vorstand ist - unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche - beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in geleitet.
2) Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder herbeigeführt werden.

§ 10

Überkonfessionalität

Der Kreis der Freunde des wahren Antlitzes Jesu Christi ist dem Institut zur Erforschung und Verbreitung der Devotion des Santo Volto unter Leitung von Kardinal Fiorenzo Angelini, Rom, angeschlossen. Er ist aber offen für Menschen anderer Konfessionen und für alle Menschen guten Willens.

§ 11

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut zur Erforschung und zur Verbreitung der Devotion des Santo Volto, z.Z. unter der Leitung von Kardinal Fiorenzo Angelini, Rom, und es ist ausschließlich für die Verbreitung des Antlitzes zu verwenden.

Wittichenau, den  14.08.2021

Drucken E-Mail